Ihr Gefahrgutbeauftragter
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen.
Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) i. V. m. § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Ich biete Ihnen die Dienstleistung als externer Gefahrgutbeauftragter für den Verkehrsbereich Straße an. Mein Tätigkeitsgebiet ist der Umkreis Koblenz, die Eifel, Bonn, Köln oder nach Absprache
Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) i. V. m. § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Ich biete Ihnen die Dienstleistung als externer Gefahrgutbeauftragter für den Verkehrsbereich Straße an. Mein Tätigkeitsgebiet ist der Umkreis Koblenz, die Eifel, Bonn, Köln oder nach Absprache
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